Förderverein Bibliothek Brieselang

Satzung


§ 1
Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Förderverein Bibliothek Brieselang".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Brieselang. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke.
Der Verein hat das Ziel, die öffentliche Bibliothek Brieselang in ihren Aufgaben der Leseförderung, der Informationsbereitstellung und -vermittlung zu unterstützen sowie die Bibliothek als Einrichtung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens der Gemeinde zu stärken.

Die Wirksamkeit der Bibliothek soll erhöht werden durch:

- Förderung der Zusammenarbeit mit Schulen und Kitas und die sinnvolle Freizeitgestaltung der Kinder und Jugendlichen.
- Der Verein unterstützt die Leseförderung und betreibt im Zusammenwirken mit anderen Partnern eine öffentlichkeitswirksame Veranstaltungstätigkeit.
- Der Förderverein unterstützt, im Rahmen seiner Möglichkeiten, die Bereitstellung und Vermittlung von Medien und Informationen.
- Die Einführung neuer Medien wird gefördert.


§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er dient nicht eigenwirtschaftlichen Zwecken. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Zuwendungen an Vereinsmitglieder sind untersagt. Die Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4
Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
Der Beitritt von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Die Mitgliedschaft endet:

- durch die an den Vorstand gerichtete schriftliche Austrittserklärung, die jedoch nur zum Ersten eines Kalenderjahres wirksam wird.
- durch Ausschluss, wenn das Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. In einem solchen Fall entscheidet der Vorstand schriftlich mit Begründung, nachdem er das Mitglied angehört hat. Das Mitglied kann gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats Berufung einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
- mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit der Auflösung der jeweiligen Einrichtung.


§ 5
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Verein wird jeweils durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Vertreters.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er erstattet jährlich der Mitgliederversammlung Bericht.
Neuwahlen finden spätestens einen Kalendermonat vor Ablauf der Amtsperiode statt.
Falls ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode ausscheidet, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode.


§ 6
Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei wählbaren Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.


§ 7
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.


§ 8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich einberufen, sie ist öffentlich. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher.
Anträge z.B. auf Satzungsänderung, Vereinsauflösung o.ä. müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies wünscht.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

- Genehmigung des Haushaltsplanes,
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und deren Fälligkeiten einschließlich der Beitragsermäßigung,
- Entgegennahme des Jahresberichtes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Wahl des Beschwerdeausschusses,
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
- Berufungsentscheidungen gegen Vorstandsbeschlüsse.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit muss eine erneute Abstimmung durchgeführt werden.

Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v. H. der Anwesenden beantragt wird. Anträge können von jedem Mitglied, das dass 14. Lebensjahr vollendet hat, gestellt werden.
Über die Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer ein Protokoll an, das vom Vorsitzenden abzuzeichnen ist und jedem Mitglied spätestens einen Monat nach der Mitgliederversammlung übersandt wird.


§ 9
Stimmrecht und Wählbarkeit
Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


§ 10
Mitgliedsbeiträge, Spenden
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Mitgliedsrechte können nur wahrgenommen werden, wenn der Mitgliedsbeitrag bezahlt ist.
Spenden können unabhängig von einer Mitgliedschaft, in unbegrenzter Höhe, auch als Sachwerte oder Leistungen, eingebracht werden.


§ 11
Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Brieselang, die es unmittelbar und nachweislich ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Brieselang, 15.04.2002